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Dokument-ID: 178050

Vorschrift

Angestelltengesetz (AngG)

Inhaltsverzeichnis

§ 25. Vorzeitige Auflösung
Vorzeitige Auflösung

idF BGBl. Nr. 292/1921 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1921

Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teile aus wichtigen Gründen gelöst werden.