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Dokument-ID: 178064

Vorschrift

Angestelltengesetz (AngG)

Inhaltsverzeichnis

§ 41. Gerichtszuständigkeit
(nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. Nr. 292/1921 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1921

Für Streitigkeiten aus den in diesem Gesetz geregelten Dienstverhältnissen sind die Gewerbegerichte zuständig.