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Dokument-ID: 178029
Vorschrift
Angestelltengesetz (AngG)
§ 5. Ausnahmen der Anwendung
idF BGBl. I Nr. 138/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2004
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Lehrlinge im Sinne der Gewerbeordnung, ferner auf Angestellte der Seeschiffahrt sowie auf Angestellte in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, sofern letztere nicht Handlungsgehilfen sind.