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Dokument-ID: 915969

Vorschrift

Angestelltengesetz (AngG)

Inhaltsverzeichnis

Artikel VII

idF BGBl. Nr. 292/1921 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1921

Unberührt bleiben:

  1. Die Bestimmungen des Journalistengesetzes vom 11. Februar 1920, StGBl. Nr. 88, sofern sie für die Redakteure (Schriftleiter) günstiger sind als die Bestimmungen dieses Gesetzes.

(Anm.: Z 2 gegenstandslos)