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Dokument-ID: 130189

Vorschrift

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)

Inhaltsverzeichnis

§ 132. Vollziehung

idF BGBl. I Nr. 118/2012 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2013

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

  1. hinsichtlich des § 63 Abs. 3, soweit er sich auf die Bescheinigung über die Verlässlichkeit bezieht, und des § 63 Abs. 5 der Bundesminister für Inneres,
  2. im Übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

(BGBl. I Nr. 118/2012)