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Dokument-ID: 130189
Vorschrift
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
§ 132. Vollziehung
idF BGBl. I Nr. 118/2012 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2013
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
- hinsichtlich des § 63 Abs. 3, soweit er sich auf die Bescheinigung über die Verlässlichkeit bezieht, und des § 63 Abs. 5 der Bundesminister für Inneres,
- im Übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
(BGBl. I Nr. 118/2012)