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Dokument-ID: 130104
Vorschrift
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
§ 55. Durchführung von sonstigen besonderen Untersuchungen
idF BGBl. Nr. 450/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1995
(1) Die untersuchenden Ärzte haben beider Durchführung von wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit und bei sonstigen besonderen Untersuchungen wie folgt vorzugehen:
- Sofern für die Durchführung von solchen Untersuchungen einheitliche Richtlinien erlassen wurden, sind die Untersuchungen nach diesen Richtlinien durchzuführen.
- Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten.
- Der Befund ist dem Arbeitnehmer auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern.
(2) Die Ärzte der Arbeitsinspektion sind verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf Verlangen den Befund zu erläutern.