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Muster
Dokument-ID: 406680
Vorschrift
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
§ 96a. Sonderbestimmungen für die Zustellung
idF BGBl. I Nr. 35/2012 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2012
(1) Schifffahrtsunternehmen mit Sitz im Ausland, deren Fahrzeuge auf österreichischen Wasserstraßen verkehren, kann im Wege des Schiffführers eines Fahrzeuges des Unternehmens wirksam zugestellt werden.
(2) Eisenbahnunternehmen mit Sitz im Ausland, deren Fahrzeuge auf dem österreichischen Schienennetz verkehren, kann im Wege des Triebfahrzeugführers oder des Personals eines Fahrzeuges des Unternehmens wirksam zugestellt werden.
(BGBl. I Nr. 35/2012)