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Dokument-ID: 907256
Artikel VII
Vorschrift
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG)
Artikel VII
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung
idF BGBl. I Nr. 7/2006 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2006
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 7/2006, zu § 9, BGBl. Nr. 104/1985)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(2) Auf Schiedsverfahren, die noch vor dem 1. Juli 2006 eingeleitet wurden, sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden.
(3) Die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die vor dem 1. Juli 2006 geschlossen worden sind, richtet sich nach den bisher geltenden Bestimmungen.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.