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Dokument-ID: 033102

Vorschrift

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG)

Inhaltsverzeichnis

§ 44. Berufung und Rekurs

idF BGBl. I Nr. 76/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2003

(1) Die §§ 501 und 517 ZPO sind nicht anzuwenden.

(2) Hat das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 2 000 Euro nicht übersteigt, so ist eine mündliche Verhandlung über die Berufung nur anzuberaumen, wenn das Gericht dies im einzelnen Fall für erforderlich hält.