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Vorschrift
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG)
§ 66. Einteilung der Parteien
idF BGBl. I Nr. 82/2008 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2008
(1) Diejenigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf Versicherungsträger beziehen, sind auch auf Träger der Sozialhilfe, Geschäftsstellen der Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH (§ 10 IESG) und sonstige Entscheidungsträger (§ 22 Abs. 1 Z 3 bis 8 BPGG) anzuwenden, diejenigen Bestimmungen, die sich auf Versicherte beziehen, auf alle anderen Parteien. (BGBl. I Nr. 82/2008)
(2) Diejenigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf Versicherungsleistungen beziehen, sind auch auf Leistungen nach dem BPGG anzuwenden.