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Dokument-ID: 033143
Vorschrift
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG)
§ 81. Verständigung vom Verfahrensausgang
idF BGBl. I Nr. 97/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2009
Eine Ausfertigung der Entscheidung, mit der die Sozialrechtssache für die Instanz vollständig erledigt wird, ist auch dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs zu übermitteln.
(BGBl. I Nr. 97/2009)