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Dokument-ID: 033169
Vorschrift
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG)
§ 103. Wahl (Entsendung) der fachkundigen Laienrichter und Maßnahmen der Justizverwaltung
idF BGBl. Nr. 104/1985 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1987
Die Wahl (Entsendung) der fachkundigen Laienrichter sowie organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einrichtung der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an getroffen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im § 98 genannten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden.