Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation zu Arbeitszeit, Kündigung uvm
» Mehr Infos zum Portal Arbeitsrecht
Themen
- Vorvertragliches Stadium
- Kollektives Arbeitsrecht
- Arbeitsvertragsabschluss
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Arbeitszeit
- Arbeitsentgelt
-
Dienstreisen, Reisekosten
- Urlaub, Dienstverhinderung
- Teilzeitbeschäftigung
-
Telearbeit
- Besondere Gruppen von Arbeitnehmern
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses
-
Lohn- und Gehaltspfändung
-
Arbeitsgerichtliches Verfahren
-
Betriebsübergang bzw -auflösung
- Mustervorlagen
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Muster
Vorschrift
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG)
VIERTES HAUPTSTÜCK
Ergänzende Bestimmungen
§ 92.
idF BGBl. Nr. 91/1993 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1993
(1) In erster Instanz sind die Landesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte beziehungsweise das Arbeits- und Sozialgericht Wien (§§ 2 und 3) auch dazu berufen, außerhalb von Rechtsstreitigkeiten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehene Rechtsbelehrungen zu erteilen, Amtsbestätigungen auszustellen und Vereinbarungen zu protokollieren; jedes der genannten Gerichte ist hiefür örtlich zuständig.
(2) In Angelegenheiten nach Abs. 1 gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen; deren Durchführung obliegt dem Vorsitzenden.
(3) In Angelegenheiten nach Abs. 1 sind die Schriften und Amtshandlungen von den Gerichts-, Justizverwaltungs- und Stempelgebühren befreit.