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Muster
Dokument-ID: 033044
I. Abschnitt
1.
Vorschrift
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG)
ZWEITES HAUPTSTÜCK
I. Abschnitt
Zuständigkeit
1.
Sachliche Zuständigkeit
§ 3.
idF BGBl. Nr. 91/1993 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1993
In erster Instanz sind die Landesgerichte, für den Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien das Arbeits- und Sozialgericht Wien zur Entscheidung in Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständig.