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Dokument-ID: 033049
Vorschrift
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG)
§ 5a.
idF BGBl. Nr. 624/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1995
Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf die Konzernvertretung (§§ 88a, 88b ArbVG) beziehen, sind nur die Gerichte örtlich zuständig, in deren Sprengel ein Unternehmen des Konzerns seinen Sitz hat.