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Muster
Dokument-ID: 033062
II. Abschnitt
Vorschrift
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG)
II. Abschnitt
Besondere Organisationsbestimmungen
§ 10. Ausübung der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit
idF BGBl. Nr. 104/1985 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1987
(1) Soweit nichts anderes angeordnet ist, wird die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit in Senaten ausgeübt.
(2) Die Senate sind aus Richtern und fachkundigen Laienrichtern zusammenzusetzen; ein Richter hat den Vorsitz zu führen.