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Dokument-ID: 033067
Vorschrift
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG)
§ 13. Abstimmung
idF BGBl. I Nr. 61/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2022
(1) Im Verfahren erster Instanz haben zuerst die fachkundigen Laienrichter ihre Stimme abzugeben, und zwar der an Lebensjahren ältere vor dem an Lebensjahren jüngeren.
(2) Im Rechtsmittelverfahren gilt der Abs. 1 mit der Maßgabe, daß vor den fachkundigen Laienrichtern der Berichterstatter seine Stimme abzugeben hat.
(3) (Anm. d. Red.: Abs. 3 entfällt gem. BGBl. I Nr. 10/2022.)