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Muster
Dokument-ID: 033070
III. Abschnitt
Vorschrift
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG)
III. Abschnitt
Stellung, Wahl (Entsendung) und Pflichten der fachkundigen Laienrichter
§ 15. Ehrenamt
idF BGBl. Nr. 104/1985 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1987
Das Amt des fachkundigen Laienrichters ist ein Ehrenamt; gerichtlichen Ladungen hat er nachzukommen.