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Dokument-ID: 033078
Vorschrift
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG)
§ 23. Wahl der fachkundigen Laienrichter
idF BGBl. Nr. 104/1985 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1987
Die Wahl der fachkundigen Laienrichter ist von den Wahlkörpern durchzuführen, und zwar nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts. Wird nur ein Wahlvorschlag vorgelegt, so sind die fachkundigen Laienrichter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.