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Dokument-ID: 033082
Vorschrift
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG)
§ 27. Bekanntgabe des Wahlergebnisses (der Entsendung)
idF BGBl. Nr. 104/1985 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1987
Das Wahlergebnis (die verfügte Entsendung) ist dem Präsidenten des Gerichtshofs unter Angabe des Zeitpunktes der Wahl (Entsendung) sowie des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums, des Berufs, der Anschrift und der Berufsgruppe (Untergruppe) jeder einzelnen zum fachkundigen Laienrichter gewählten (als fachkundiger Laienrichter entsandten) Person mitzuteilen.