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Dokument-ID: 033089
Vorschrift
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG)
§ 34. Ablehnung von fachkundigen Laienrichtern
idF BGBl. Nr. 104/1985 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1987
Fachkundige Laienrichter können auch deshalb abgelehnt werden, weil sie im Zeitpunkt ihrer Wahl (Entsendung) oder danach vom passiven Wahlrecht nach § 24 Abs. 1 Z 2 bis 4 ausgeschlossen waren (die diesbezüglichen Entsendungsvoraussetzungen nach § 25 Abs. 2 nicht erfüllt haben) oder weil Umstände vorliegen, mit denen das Amt eines fachkundigen Laienrichters unvereinbar ist.