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Muster
Dokument-ID: 180860
Vorschrift
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG)
§ 9. Streik und Aussperrung
idF BGBl. Nr. 196/1988 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1988
Die Überlassung von Arbeitskräften in Betriebe, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind, ist verboten.