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Dokument-ID: 1201473
Vorschrift
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)
§ 1a.
idF BGBl. I Nr. 25/2025 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2025
(Anm. d. Red.: Gem. BGBl. I Nr. 25/2025 gilt ab 01.01.2026:
„Arbeitslosenversicherung bei mehrfach geringfügiger Beschäftigung von (freien) Dienstnehmern
(Freie) Dienstnehmer, die den Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung nach dem ASVG oder dem DLSG (§§ 471f bis 471m ASVG) unterliegen, sind für die Dauer dieser Pflichtversicherung auch in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert.“)