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Dokument-ID: 181353
Vorschrift
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)
§ 48.
idF BGBl. Nr. 71/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014
(1) Wenn in Fällen von Streik oder Aussperrung im Sinne des § 13 die Frage strittig ist, ob die Ar-beitslosigkeit die Folge eines durch Streik oder Aussperrung verursachten Betriebsstillstandes ist, ent-scheidet darüber die Landesgeschäftsstelle.
(BGBl. I Nr. 71/2013)
(2) Die Entscheidung nach Abs. 1 ist von der regionalen Geschäftsstelle ihrer Entscheidung über den Leistungsanspruch zugrunde zu legen.