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Vorschrift
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)
§ 72. Pauschalierter Aufwandsersatz
idF BGBl. I Nr. 142/2000 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2001
(1) Beziehern von Leistungen der Arbeitslosenversicherung, die eine ihnen nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige unterlassen oder unwahre Angaben machen, kann die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, unbeschadet des § 71, einen pauschalierten Aufwandsersatz bis zu 200 Euro vorschreiben.
(2) Ein pauschalierter Aufwandsersatz gemäß Abs. 1 kann durch Abzug von einer nach diesem Bundesgesetz zu erbringenden Geldleistung eingebracht werden.