Achtung Wartungsarbeiten!

Diese Seite ist aufgrund von Wartungsarbeiten am Montag 17. August 2026 von 15:30 bis ca 18 Uhr nicht verfügbar.
Wir danken für Ihr Verständnis!

Dokument-ID: 181377

Vorschrift

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 76a. Anhörungsrecht

idF BGBl. Nr. 615/1987 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1988

Die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind vor Erlassung von grundsätzlichen Durchführungserlässen zu diesem Bundesgesetz anzuhören.