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Vorschrift
Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG)
§ 27. Beihilfen zum Ausgleich kurzfristiger Beschäftigungsschwankungen
idF BGBl. I Nr. 12/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2009
(1) Zum Ausgleich kurzfristiger Beschäftigungsschwankungen können zur Sicherung von Arbeitsplätzen oder zur Schaffung zusätzlicher Arbeitsgelegenheiten Beihilfen gewährt werden, um
- Arbeiten oder Arten von Arbeiten zu fördern, die geeignet sind, Arbeitslosigkeit zu verhüten oder zu verringern, und zwar durch Beschaffung zusätzlicher Arbeitsgelegenheiten für Arbeitslose oder für Arbeitskräfte, die in nächster Zeit infolge einer Betriebseinstellung, -einschränkung oder -umstellung von Arbeitslosigkeit betroffen werden.
- (Anm. d. Red.: Lit b wurde gem. BGBl. I Nr. 12/2009 aufgehoben.)
(2) Auf Beihilfen gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Für den gleichen Zweck gewährte Beihilfen sind bei Gewährung von Beihilfen nach Abs. 1 zu berücksichtigen.
(4) (Anm. d. Red.: Abs. 4 wurde gem. BGBl. Nr. 314/1994 aufgehoben.)