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Dokument-ID: 020597

Vorschrift

Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG)

Inhaltsverzeichnis

§ 40.

idF BGBl. I Nr. 12/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2009

Beihilfen nach diesem Bundesgesetz sind aus Bundesmitteln zu bestreiten. Der Bund tritt unmittelbar in alle im Zusammenhang mit Beihilfen an Unternehmen nach diesem Bundesgesetz bestehenden Rechte und Pflichten ein.

(BGBl. I Nr. 12/2009)