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Dokument-ID: 020604

Vorschrift

Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG)

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt VII
Übergangsbestimmungen

§ 49. Weitergelten von Berechtigungen zur Arbeitsvermittlung

idF BGBl. I Nr. 68/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2002

Gemeinnützige Einrichtungen, die am 30. Juni 2002 zur Durchführung der unentgeltlichen Arbeitsvermittlung berechtigt waren, dürfen die Arbeitsvermittlung ohne Anzeige gemäß § 4 Abs. 3 weiter ausüben.