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Dokument-ID: 191057
Vorschrift
Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG)
§ 3. Organe
(1) Die Organe des Arbeitsmarktservice im Bereich der Bundesorganisation des Arbeitsmarktservice sind
der Verwaltungsrat,
der Vorstand.
(2) Die Organe des Arbeitsmarktservice im Bereich der Landesorganisationen des Arbeitsmarktservice sind
das Landesdirektorium,
der Landesgeschäftsführer.
(3) Die Organe des Arbeitsmarktservice im Bereich der regionalen Organisationen sind
der Regionalbeirat,
der Leiter der regionalen Geschäftsstelle.