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Dokument-ID: 851900

Vorschrift

Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG)

Inhaltsverzeichnis

§ 38f. Beitrag zur Erfüllung der Ausbildungspflicht

idF BGBl. I Nr. 62/2016 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2016

Das Arbeitsmarktservice hat Jugendliche bei der Erfüllung der Ausbildungspflicht bestmöglich zu unterstützen. Soweit sich dafür Maßnahmen gemäß § 38a, § 38d und § 38e als nicht ausreichend erweisen, sind zusätzliche arbeitsmarktpolitische Maßnahmen im erforderlichen Ausmaß bereitzustellen.

(BGBl. I Nr. 62/2016)