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Dokument-ID: 191178

Vorschrift

Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG)

Inhaltsverzeichnis

9. TEIL
Verweisungen, Vollziehung und Inkrafttreten

§ 76. Verweisungen

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.