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Arbeitsruhegesetz-Verordnung (ARG-VO)
XII. Fernmeldewesen, Nachrichtenmedien, Datenverarbeitung und Informationstechnik
| 1. | Herstellung und Vertrieb von Tageszeitungen, tagesaktuellen Sonntagszeitungen und Montagfrühblättern. |
| 2. | Fernmeldewesen, Nachrichtenagenturen, Zeitungs- und Zeitschriftenredaktionen |
| 3. | Rundfunkwesen |
| 4. | Kabel-TV-Unternehmen |
| 5. | Automationsunterstützte Datenverarbeitung und Informationstechnik
sofern diese Arbeiten zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Anwenderbetriebes oder wegen der unbedingt erforderlichen Wiederaufnahme der Arbeit am Montag (nächsten Werktag) unumgänglich während der Wochenend-(Feiertags-)Ruhe durchgeführt werden müssen. |
| 6. | Herstellung und Auslieferung von Gesetz- und Verordnungsblättern, parlamentarischen Materialien sowie von Verlautbarungsblättern für die Dienststellen des Bundes und der Länder |