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Dokument-ID: 195320

Vorschrift

Arbeitsruhegesetz (ARG)

Inhaltsverzeichnis

§ 6a. Rufbereitschaft

idF BGBl. I Nr. 46/1997 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1997

Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit darf nur während zwei wöchentlicher Ruhezeiten pro Monat vereinbart werden.