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Dokument-ID: 195326
Vorschrift
Arbeitsruhegesetz (ARG)
§ 10a. Reisezeit
idF BGBl. I Nr. 46/1997 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1997
Verläßt der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers vorübergehend seinen Dienstort (Arbeitsstätte), um an anderen Orten seine Arbeitsleistung zu erbringen, ist eine Reisebewegung während der Wochenend- und Feiertagsruhe zulässig, wenn diese zur Erreichung des Reiseziels notwendig oder im Interesse des Arbeitnehmers gelegen ist.