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Dokument-ID: 195329
Vorschrift
Arbeitsruhegesetz (ARG)
§ 12a. Ausnahmen durch Kollektivvertrag
idF BGBl. I Nr. 46/1997 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1997
(1) Der Kollektivvertrag kann weitere Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe zulassen, wenn dies zur Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteils sowie zur Sicherung der Beschäftigung erforderlich ist.
(2) Soweit dies nach der Art der Tätigkeit zweckmäßig ist, hat der Kollektivvertrag die nach Abs. 1 zulässigen Arbeiten einzeln anzuführen und das für die Durchführung notwendige Zeitausmaß festzulegen.