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Vorschrift
Arbeitsruhegesetz (ARG)
§ 26. Behördenzuständigkeit und Verfahrensvorschriften
idF BGBl. I Nr. 22/2019 | Datum des Inkrafttretens 22.03.2019
(1) Die nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten zustehenden Aufgaben und Befugnisse sind in den vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion ausgenommenen Betrieben von den zur Wahrung des Arbeitnehmerschutzes sonst berufenen Behörden wahrzunehmen.
(2) Die den Arbeitsinspektoraten nach diesem Bundesgesetz zustehenden Aufgaben und Befugnisse, die sich über den Wirkungsbereich eines Arbeitsinspektorates hinaus erstrecken, sind vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz wahrzunehmen.
(BGBl. I Nr. 22/2019)
(3) Anzeigen gemäß § 11 Abs. 2 und 4 sind von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.
(BGBl. I Nr. 126/2017)