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Dokument-ID: 073326

Vorschrift

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 16. Verlängerung und Abänderung von Kollektivverträgen

idF BGBl. Nr. 22/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1974

Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 sind auf die Verlängerung und Abänderung von Kollektivverträgen sinngemäß anzuwenden.