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Dokument-ID: 073343
5. HAUPTSTÜCK
Vorschrift
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
5. HAUPTSTÜCK
DIE BETRIEBSVEREINBARUNG
§ 29. Begriff
idF BGBl. Nr. 460/1993 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1993
Betriebsvereinbarungen sind schriftliche Vereinbarungen, die vom Betriebsinhaber einerseits und dem Betriebsrat (Betriebsausschuß, Zentralbetriebsrat, Konzernvertretung) andererseits in Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist.