Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation zu Arbeitszeit, Kündigung uvm
» Mehr Infos zum Portal Arbeitsrecht
Themen
- Vorvertragliches Stadium
- Kollektives Arbeitsrecht
- Arbeitsvertragsabschluss
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Arbeitszeit
- Arbeitsentgelt
-
Dienstreisen, Reisekosten
- Urlaub, Dienstverhinderung
- Teilzeitbeschäftigung
-
Telearbeit
- Besondere Gruppen von Arbeitnehmern
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses
-
Lohn- und Gehaltspfändung
-
Arbeitsgerichtliches Verfahren
-
Betriebsübergang bzw -auflösung
- Mustervorlagen
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Muster
Dokument-ID: 073404
Vorschrift
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
§ 79. Aufgaben
idF BGBl. Nr. 22/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1974
Der Betriebsräteversammlung obliegt:
- Behandlung von Berichten des Zentralbetriebsrates und der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;
- Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe der Zentralbetriebsratsumlage;
- Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;
- Beschlußfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates;
- Beschlußfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates (§ 82 Abs. 4).