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Dokument-ID: 073412
Vorschrift
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
§ 86. Zentralbetriebsratsfonds
idF BGBl. Nr. 22/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1974
Die Eingänge aus der Zentralbetriebsratsumlage sowie sonstige für die im § 85 Abs. 1 bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Zentralbetriebsratsfonds, der vom Zentralbetriebsrat verwaltet wird. Die Mittel des Zentralbetriebsratsfonds dürfen nur zu den im § 85 Abs. 1 bezeichneten Zwecken verwendet werden.