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Dokument-ID: 073434
Abschnitt 3
§ 98. Personelles Informationsrecht
Vorschrift
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
Abschnitt 3
Mitwirkung in personellen Angelegenheiten
§ 98. Personelles Informationsrecht
Informationsrecht
idF BGBl. Nr. 22/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1974
Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über den künftigen Bedarf an Arbeitnehmern und die im Zusammenhang damit in Aussicht genommenen personellen Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten.