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Dokument-ID: 073479

Vorschrift

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 131c. Tätigkeitsdauer

idF BGBl. Nr. 394/1986 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1987

Die Tätigkeitsdauer des Zentraljugendvertrauensrates beträgt zwei Jahre. Im übrigen findet § 82 sinngemäß Anwendung.