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Dokument-ID: 073509
Vorschrift
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
§ 155. Schiedssprüche
idF BGBl. Nr. 563/1986 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1987
Das Bundeseinigungsamt kann zur Beilegung von Streitigkeiten gemäß § 154 einen Schiedsspruch nur fällen, wenn die Streitteile vorher eine schriftliche Erklärung abgeben, daß sie sich dem Schiedsspruch unterwerfen. Schiedssprüche gelten als Kollektivverträge.