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Dokument-ID: 073519
Vorschrift
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
§ 169. Fristenberechnung
idF BGBl. Nr. 601/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1966
Für die Berechnung und den Lauf der in diesem Bundesgesetz festgesetzten Fristen gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51.