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Dokument-ID: 073538
Vorschrift
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
§ 185. Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft
idF BGBl. Nr. 601/1996 | Datum des Inkrafttretens 22.09.1996
(1) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 180 Abs. 4).
(2) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium endet, wenn
- die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet;
- die Mitgliedschaft zum Betriebsrat bzw. die Tätigkeit bei der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer endet;
- das Mitglied zurücktritt;
- das Organ der Arbeitnehmerschaft, das das Mitglied in das besondere Verhandlungsgremium entsendet hat, dieses abberuft;
- der Betrieb bzw. das Unternehmen, dem das Mitglied angehört, aus dem Unternehmen bzw. der Unternehmensgruppe ausscheidet;
- wenn das Gericht den Entsendungsbeschluß (§ 179 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen.
(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 bis 6 können nach Maßgabe der §§ 179 und 180 neue Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium entsendet werden.