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Dokument-ID: 073540
Vorschrift
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
§ 187. Aufgaben des besonderen Verhandlungsgremiums
idF BGBl. Nr. 601/1996 | Datum des Inkrafttretens 22.09.1996
Das besondere Verhandlungsgremium hat die Aufgabe, mit der zentralen Leitung eine schriftliche Vereinbarung über die Errichtung eines Europäischen Betriebsrates oder über die Durchführungsmodalitäten eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer abzuschließen.