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Dokument-ID: 073551
Vorschrift
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
§ 197. Beistellung von Sacherfordernissen, Kostentragung
idF BGBl. Nr. 601/1996 | Datum des Inkrafttretens 22.09.1996
Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Europäischen Betriebsrates und des engeren Ausschusses anfallenden Kosten sind gemäß § 186 von der zentralen Leitung zu tragen.