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Dokument-ID: 073625
Vorschrift
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
§ 256. Organe der Arbeitnehmerschaft
idF BGBl. I Nr. 104/2006 | Datum des Inkrafttretens 18.08.2006
In den Unternehmen, die die Voraussetzungen des § 254 erfüllen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des VII. Teiles ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer zu schaffen.