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Dokument-ID: 208382

Vorschrift

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)

Inhaltsverzeichnis

§ 16. Unabdingbarkeit

idF BGBl. I Nr. 89/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2002

Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund der §§ 2 bis 15a zustehen, können durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt werden.